Schnupper-Praktikum ohne Mindestlohn
Ein Schnupperpraktikum kann auch schon mal länger als drei Monate dauern, ohne dass Entgelt gezahlt werden muss. Wichtig sind in diesem Fall die Gründe für die Fristenüberschreitung. Verlängert sich die Zeit wegen Krankheit oder Urlaub, dann kommt die Unterbrechungszeit oben drauf. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Die Bundesrichter wiesen damit die Klage einer Frau aus Nordrhein-Westfalen ab. Sie war der Meinung, weil sich ihr berufsorientierendes Praktikum auf einem Reiterhof wegen Unterbrechungen durch Krankheit und einen Familienurlaub über drei Monate hinaus verlängerte, sei für die gesamt Zeit Mindestlohn zu zahlen. Nach dem seit 2015 geltenden Mindestlohn-Gesetz haben Praktikanten keinen Anspruch, wenn ihr Einsatz der Berufsorientierung oder zur Aufnahme eines Studiums dient und die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.
Fazit:
Auch für ein durch Unterbrechungszeiten über die Drei-Monats-Grenze hinausgehendes Praktikum ist kein Mindestlohn fällig.
Urteil: vom 30.1.2019, Az.: 5 AZR 556/17