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Finanzamt und Rentenversicherung dürfen Daten gemeinsam nutzen

Schwarzarbeit: Einigung mit dem Finanzamt gilt auch für Rentenversicherung

Schwarzarbeit: Einigung mit dem Finanzamt gilt auch für Rentenversicherung. Copyright: Pixabay
Durch Schwarzarbeit entsteht nach Schätzungen der Bundesregierung jährlich ein volkswirtschaftlicher Schaden in Höhe von rund 820 Millionen Euro. Bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung kümmern sich 8.500 Mitarbeiter um das Problem. Die Sozialkassen bestehen darauf, dass die in diesem Zusammenhang erhobenen Steuerdaten für ihre Nachforderungen zu nutzen sind. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück musste klären, ob Betriebe sich dagegen wehren können.

Ein Deal mit dem Finanzamt zur Nachzahlung von Lohnsteuer bei Schwarzarbeit ist gleichzeitig die Grundlage für die Berechnung von Forderungen der Rentenversicherung.

Will der Betrieb das nicht, muss das Unternehmen nachvollziehbare Aufzeichnungen vorlegen, um geringere Zahlungsverpflichtungen zu begründen. Dies folgt aus mehreren Entscheidungen des SG Osnabrück. 

Keine aussagekräftigen Unterlagen

Ein Unternehmen verständigte sich mit dem Finanzamt auf eine Steuernachzahlung für unversteuerte Lohnzahlungen (Schwarzarbeit). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verlangt auf dieser Grundlage 335.983,38 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen. 

Dagegen wehrten sich das Unternehmen. Es machte geltend, das es keine Verständigung darüber gebe. Der Deal mit dem Finanzamt könne automatisch keine Grundlage sein. Das sah das SG anders: Es sei nicht zu beanstanden, dass die DRV die festgestellten unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde lege. Andere aussagekräftige Unterlagen habe das Unternehmen nicht vorgelegt.

Fazit: Sorgen Sie im Zweifel für ausreichend Belege, um eine andere Sicht der Dinge auch wirklich darlegen zu können.

Urteil: SG Osnabrück vom 26.1.2021, Az.: S 54 R 661/16; S 54 R 662/16 u.a

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