Schwarzarbeit und Baumängel sind zwei Paar Schuhe
Wurde ein Gebäude teilweise "schwarz" errichtet, lässt sich allein daraus nicht auf ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer schließen. Erforderlich ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein konkreter, arglistiger und verheimlichter Mangel. Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) hat nichts mit dem Inhalt der versprochenen Leistung zu tun. Betroffen sei davon nur das Geschäftsgebaren. Nicht aber die Qualität des errichteten Gebäudes.
Schwarzarbeit macht Ausschlussklausel nicht ungültig
Eine Hauskäuferin verlangte von den Verkäufern die Zahlung von 48.500 Euro wegen Feuchtigkeitsmängeln im Keller und am Haussockel. Im Kaufvertrag waren aber alle Rechte wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Das Berliner Kammergericht (KG) verurteilte den Bauherrn trotzdem auf Zahlung von 35.000 Euro. Begründung: Dieser habe arglistig den Mangel der Schwarzarbeit verschwiegen.
Genau diesen Punkt wertete der BGH aber komplett anders. Schwarzarbeit alleine gebe noch keine Auskunft darüber, ob der Auftraggeber von Fehlern bei der Ausführung der Werkleistungen Kenntnis gehabt oder das Vorhandensein solcher Fehler billigend in Kauf genommen habe. Von einer arglisten Täuschung, die die Ausschlussklausel ungültig gemacht hätte, könne deshalb keine Rede sein.
Fazit: Schwarzarbeit hat nichts mit dem Inhalt der versprochenen Leistungen zu tun und besagt nichts darüber, ob die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht worden ist oder nicht.
Urteil: BGH vom 28.05.2021, Az.: V ZR 24/20
Empfehlung: Wer Schwarzarbeit bei der Errichtung ausschließen will, muss dies ausdrücklich im Kaufvertrag als selbständiges Garantieversprechen vereinbaren und einen Schadensersatz dafür vorsehen, wenn Mängelrechte ausgeschlossen sind.