Schwer erträglich: Arbeitgeber müssen auch noch auf Haustiere Rücksicht nehmen
Es wird immer verrückter … Arbeitgeber müssen bei der Festlegung der Arbeitszeit jetzt auch auf vorhandene Haustiere Rücksicht nehmen. Im konkreten Fall klagte ein Auslieferungsfahrer gegen die Änderung seiner Arbeitszeiten, die bislang auf den Vormittag beschränkt waren.
Zukünftig sollte er auch Freitagnachmittags arbeiten. Dies lehnte der Beschäftigte mit dem Hinweis darauf, dass er die Versorgung des 84-jährigen Schwiegervaters sowie die Betreuung des Hundes übernommen habe.
Gassi gehen wichtiger als Betrieb
Die tierfreundlichen Richter beim ArbG im westfälischen Hagen kamen bei ihrer Interessenabwägung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers zu dem Ergebnis, dass aus Gründen des Tierschutzes die Arbeitszeitveränderung unangemessen sei. Der Fahrer könne seinen Hund nicht sieben Stunden plus Wegezeiten allein lassen. Hunde seien Rudeltiere, die „bei längerfristigem Alleinsein aufgrund ihrer Urängste in Stress geraten.“ Zudem müsse gesichert sein, dass sie regelmäßig Gassi gehen könnten.
Die Betreuung des Schwiegervaters sei dagegen nachrangig. Dies sei ihm auch zwischen Montag und Donnerstag ausreichend möglich. Die Interessenabwägung habe aus Gründen des Tierschutzes zu Gunsten des Fahrers ausfallen müssen.
Fazit: Die Sorge für ein Haustier ist also wichtiger als betriebliche Gründe oder die Pflege eines Angehörigen – eine nicht überzeugende Entscheidung.
Urteil: ArbG Hagen vom 23.02.2021, Az.: 4 Ca 1688/20