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Amtszeit endet sofort

Schwerbehindertenvertretung: Fallbeil Schwellenwert

Junge Frau mit Down Syndrom. Copyright: Pexels
Ab 20 Mitarbeiter müssen Betriebe Schwerbehinderte beschäftigen oder eine Ausgleichsabgabe von monatlich 125 bis 220 Euro bezahlen. Für zwei Drittel der Betriebe ist die Vergabe von Arbeitsplätzen an Schwerbehinderte kein Problem, auch wenn sie nicht immer die vorgeschrieben Pflichtquote von fünf Prozent erreichen. Streit gab es jetzt in einem Betrieb in Köln darüber, ob die Schwerbehindertenvertretung ihre Arbeit einstellen muss, weil die Zahl der einschlägig Beschäftigten abgesunken war.

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn deren Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX unterschritten wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Nachdem die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter im Betrieb unter die Zahl von fünf abgesunken war, vertrat der Arbeitgeber die Meinung, dass die Amtszeit der Vertretung beendet sei. Dem folgte das LAG. 

Vergleichbarkeit mit Betriebsverfassung

Aus der Formulierung des SGB lasse sich nicht entnehmen, dass die erforderliche Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten nur für den Zeitpunkt der Wahl gelte. 

Auch die Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen für eine Übertragung des im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geltenden Grundsatzes: Auch dort bedeutet Reduktion der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert, dass die Amtszeit des Betriebsrats endet. Dies sei auch auf die Schwerbehindertenvertretung zu übertragen. Außerdem sei mit Blick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien ein Gleichlauf sinnvoll.

Fazit: Sinkt die Zahl der Schwerbehinderten im Betrieb unter die Zahl fünf, besteht kein Rechtsanspruch mehr auf eine eigene Interessenvertretung.

Urteil: LAG Köln, Beschluss vom 31.8.2021, Az.: 4 TaBV 19/21

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