Selbständige zahlen mehr
Steuerzahler mit Einkünften aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit dürfen beim Soli benachteiligt werden. Bei Gewerbetreibenden ist nur die um die Gewerbesteueranrechnung geminderte Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Sie müssen daher einen niedrigeren Solidaritätszuschlag zahlen als Steuerpflichtige mit gleich hohen anderen Einkünften.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat damit kein Problem. Er hält insbesondere die Erhebung des Solidaritätszuschlags generell im Streitjahr 2011 wie auch die partielle Begünstigung der gewerblichen Einkünfte beim Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig.
Fazit: Vor Gericht sind alle gleich. Aber nicht im deutschen Steuerrecht.
Urteil: BFH, II R 64/15