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Urlaub geht nur mit Arbeitgeberzustimmung

Selbstbeurlaubung geht gar nicht

Ein Mann entspannt in einer Hängematte. Copyright: Pexels
Für den Antritt eines Urlaubs gibt es betriebliche Spielregeln. Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört es, diesen zu beantragen und die Zeiten mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Aber gilt das auch, wenn beide Seiten sich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vor Gericht streiten?

Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs ist Grund für eine fristlose Kündigung. Dies gilt auch für den Fall, wenn beide Seiten sich in einem Arbeitsprozessverfahren befinden. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gefällt. 

Im vorliegenden Fall hatte der Prozessmanager erst Freitagnacht kurz nach 23 Uhr seinen Erholungsurlaub beantragt und war dann direkt ab Montag der Arbeit ferngeblieben. 

Dreistes Verhalten des Beschäftigten

Das BAG hat hierzu eine klare Position: Der Arbeitnehmer hat nicht das Recht, eine Selbstbeurlaubung  vorzunehmen. Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber überhaupt erstmal in die Lage versetzen, den Urlaubsantrag und eine Genehmigung zu prüfen. 

Im konkreten Fall hat der Manager aber nicht einmal die Reaktion des Arbeitgebers abgewartet und deshalb konnte er auch nicht davon ausgehen, dass ihm der Urlaub gewährt wird. 

Fazit: Auch in einem laufenden Arbeitsprozessverfahren darf der Arbeitnehmer nicht eigenmächtig einen nicht gewährten Urlaub antreten.

Urteil: BAG vom 20.5.20212, Az.: AZR 457/20

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