Selbstständige ohne Einkommen haben ein Problem
Das ist ein Urteil des Sozialgerichts, das Selbständige unbedingt kennen sollten. Der Anspruch auf Krankengeld hängt direkt mit dem zuvor erzielten Arbeitseinkommen zusammen. Wenn also Selbstständige vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit keine Einkünfte hatten, dann haben sie auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Kein Einkommen, kein Krankengeld
Das gilt laut Sozialgericht (SG) auch dann, wenn der Grund für den Einkommensausfall ein Auftragsrückgang aufgrund der Corona-Pandemie ist. Staatliche Beihilfen in einer solchen Sondersituation ersetzen dabei nicht automatisch das Arbeitseinkommen. Für den Anspruch auf Krankengeld ist nur relevant, ob Selbständige zuvor Einkommen erzielt haben. Der Bezug staatlicher Beihilfen ändert daran nur dann etwas, wenn nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verbleibe.
Der Fall: Der Unternehmer im Bereich Veranstaltungstechnik war bei seiner Krankenversicherung freiwillig versichert, unter anderem mit einem Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Pandemie erwischte die Branche und auch ihn mit voller Wucht. Mit seinen Betriebseinnahmen konnte er die Ausgaben nicht mehr decken und erlitt Verluste. Auch die Landesbeihilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen haben die laufenden Ausgaben nicht ausgeglichen.
Krankengeld nur, wenn Selbstständige Gewinn machen
Zu allem Unglück erkrankte der Unternehmer dann noch und wurde arbeitsunfähig. Von seiner Krankenkasse verlangte er Krankengeld. Die lehnte aber ab, da der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Einkommensausfall verursacht habe. Das Unternehmen hätte in der Krise schließlich überhaupt keine Erträge erwirtschaftet. Hiergegen klagte der Unternehmer - und verlor.
Das SG Berlin wies die Klage ab: Der Unternehmer habe keinen Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld. Maßgeblich für die Bestimmung der Krankengeldhöhe sei das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen, das sei aber nicht mehr erwirtschaftet worden. Der Bezug staatlicher Corona-Beihilfen ändere daran nichts, weil nach Abzug aller Betriebsausgaben kein Gewinn verblieben war.
Fazit: Haben Selbständige vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine positiven Einkünfte, können sie bei Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Daran ändern auch staatliche Corona-Beihilfen nichts.
Urteil: SG Berlin vom 1.12.2021, Az.: S 56 KR 1969/20