Sind Emojis rechtlich bindend?
Willenserklärungen in der Abwicklung von Kaufverträgen können auch durch Emojis übermittelt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Aber: Ob der Nutzer mit den eingesetzten Emojis seinen Rechtsbindungswillen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage zum Ausdruck bringt, sei durch Auslegung zu ermitteln.
Erfolgloser Ferrari-Handel
Im Streitfall ging es um einen Kaufvertrag zwischen einem Autohändler und seinem Kunden. Der rechtsverbindliche Lieferzeitpunkt blieb vage und wurde nur "unverbindlich" festgehalten. Im September informierte der Händler den Käufer per Chat-Nachricht auf Whats-App, dass sich die Lieferung deutlich verzögert. In seiner Nachricht nutzte der Makler Emojis. Die Nachricht über den verschobenen Liefertermin quittierte der Käufer mit einem lapidaren "Ups" und einem Emoji, der heftig das "Gesicht verzieht". Als sich die Lieferung erneut verzögerte und der Händler die vom Kunden gestellte Lieferfrist nicht einhielt, trat der Makler vom Autokauf zurück.
Der Autohändler musste den Ferrari unter Wert verkaufen und klagte gegen den Käufer auf einen Verlustausgleich von 103.616 Euro. Er argumentierte, dass der Käufer durch seine Emoji-Nachricht den Lieferverzögerungen zugestimmt habe. Das würde einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließen. Das OLG entschied jedoch, dass die Nachricht des Käufers lediglich Überraschung über die Verzögerung ausdrückte, nicht aber eine rechtlich bindende Zustimmung zur Lieferverzögerung war. Der Käufer konnte darum sein Rücktrittsrecht nach § 349 BGB geltend machen. Der Käufer bekam seine Anzahlung von 59.500 Euro zurück und musste den Schaden des Verkäufers nicht bezahlen.
Fazit: Per WhatsApp gesendete Textnachrichten wahren die in Rechtsgeschäften übliche Schriftform. Grundsätzlich können durch die Nutzung von Emojis dabei auch rechtsverbindliche Willenserklärungen übermittelt werden. Der Deutungsspielraum ist allerdings groß.
Urteil: OLG München vom 11.11.2024, Az.: 19 U 200/24 e