SMS für Mahnung nutzen
Betriebe oder beauftragte Inkassounternehmen dürfen säumige Kunden per SMS zur Zahlung von Rechnungen auffordern. Das hat das Oberlandsgericht (OLG) Hamm entschieden. Grundlage ist allerdings, dass ein rechtsgültiger Kaufvertrag abgeschlossen ist.
SMS kein unzumutbarer Eingriff in die Privatsphäre
Das Gericht äußert sich im Kern zum Instrument der SMS. So sei heute, da nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfügt, der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Eine SMS stelle darum grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS sogar selbst bestimmen, wann sie die Nachricht zur Kenntnis nehmen.
Die Richter deuteten jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Kunden mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert sind oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhalten.
Fazit: Eine Mahnung per SMS zu verschicken, ist bei berechtigten Forderungen nicht zu beanstanden. Firmen sollten sich aber dennoch überlegen, ob das eine sinnvolle Lösung ist, um Kunden zu ermahnen.
Urteil: OLG Hamm vom 7.7.2024, Az.: I-4 U 252/22