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Hauptstadt-Notizen vom 07.01.2019

Sonderkürzungen bei Solarstromförderung

Das zum 1.1.19 in Kraft getretene „Energiesammelgesetz" enthält Sonderkürzungen der Solarförderung. Diese gelten für Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 40 und 750 kW über die im EEG vorgesehene Degression hinaus. Beträgt die Förderung in der Direktvermarktung im Januar noch 10,36 ct, wird sie ab 1. Februar auf 9,87 ct gekürzt; ab 1. März geht es auf 9,39 ct und ab 1. April auf 8,90 ct. Besitzer von PV-Dachanlagen mit mehr als 100 kWp Leistung sind verpflichtet, den Strom direkt zu vermarkten (also über die Strombörse). PV-Anlagen mit Leistungen zw. 40 und 100 kWp erhalten eine Einspeisevergütung. Diese liegt um jeweils 0,4ct pro kW unter den oben angegebenen Werten der Direktvermarktung.
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