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Auch der Betriebsrat muss sich an Absprachen halten

Spruch der Einigungsstelle gilt für beide Seiten

Verträge zwischen der Firma und dem Betriebsrat sind verbindlich und einzuhalten, insbesondere wenn sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beim Arbeitsgericht beruhen. Trotzdem hat der Betriebsrat versucht, beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln weitere Informationsansprüche durchzusetzen.
Gibt es zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine wirksame Beschränkung des Informationsanspruchs, kann die Interessenvertretung keine zusätzlichen Daten verlangen. Der Betriebsrat kann deshalb zusätzliche Informationen wie einen elektronischen Stempelzeit-Report nicht einfordern. 

Das ist eine detaillierte Arbeitszeitaufstellung, aus der auch etwaige Korrekturen von Pausenzeiten und dem Urheber abzulesen sind. Der Arbeitgeber hatte solche Berichte früher freiwillig geliefert, sie dann aber eingestellt und verwies darauf, dass er lediglich zu den einfacheren Zeitnachweisen verpflichtet sei, die auch den Mitarbeitern auszuhändigen seien.

Betriebsrat hat Anspruch

Das LAG stellte zunächst fest, dass ein Betriebsrat prinzipiell einen Anspruch darauf hat, Unterlagen in elektronischer Form zu erhalten. Selbst wenn diese erst aus dem System zu generieren sind – jedenfalls dann, wenn dies mit vorhandenen Tools ohne großen Aufwand möglich ist. 

Allerdings war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat einige Monate zuvor einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, der den Umfang der zu liefernden Arbeitszeitdaten regelte. Darin hatten die Betriebsparteien vereinbart, dass der Arbeitgeber nur bei konkreten Anlässen weitere Auswertungen zur Arbeitszeit herausgeben muss. 

Einigungsstellenspruch gilt und hat Vorrang

Der Einigungsstellenspruch begrenzt den Anspruch auf zusätzliche Informationen auf das vereinbarte Maß, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Deshalb ist die Ablehnung des zusätzlichen Info-Begehrens durch den Arbeitgeber berechtigt. 

Fazit: Der Betriebsrat hat prinzipiell einen Anspruch darauf, Arbeitszeitunterlagen in elektronischer Form zu erhalten, außer es gibt eine klare Absprache (Einigungsstellenspruch) über den Umfang der Informationen, an die beide Seiten sich halten müssen.


Urteil: LAG Köln vom 25.7.2025, Az.: 9 TABV 7/25

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