Spruch der Einigungsstelle gilt für beide Seiten
Betriebsrat hat Anspruch
Das LAG stellte zunächst fest, dass ein Betriebsrat prinzipiell einen Anspruch darauf hat, Unterlagen in elektronischer Form zu erhalten. Selbst wenn diese erst aus dem System zu generieren sind – jedenfalls dann, wenn dies mit vorhandenen Tools ohne großen Aufwand möglich ist.
Allerdings war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat einige Monate zuvor einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, der den Umfang der zu liefernden Arbeitszeitdaten regelte. Darin hatten die Betriebsparteien vereinbart, dass der Arbeitgeber nur bei konkreten Anlässen weitere Auswertungen zur Arbeitszeit herausgeben muss.
Einigungsstellenspruch gilt und hat Vorrang
Der Einigungsstellenspruch begrenzt den Anspruch auf zusätzliche Informationen auf das vereinbarte Maß, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Deshalb ist die Ablehnung des zusätzlichen Info-Begehrens durch den Arbeitgeber berechtigt.
Fazit: Der Betriebsrat hat prinzipiell einen Anspruch darauf, Arbeitszeitunterlagen in elektronischer Form zu erhalten, außer es gibt eine klare Absprache (Einigungsstellenspruch) über den Umfang der Informationen, an die beide Seiten sich halten müssen.
Urteil: LAG Köln vom 25.7.2025, Az.: 9 TABV 7/25