Stark veränderte Unternehmensbilanzen ab 2019
Im neuen Jahr werden sich zahlreiche Unternehmensbilanzen erheblich verändern. Vor allem das ausgewiesene Volumen an Verbindlichkeiten wird sich deutlich erhöhen. Mieten, geleaste Pkw oder Software werden dann als Verbindlichkeiten auftauchen. Kurz: Die Verschuldung und die Zinsbelastung werden (optisch) regelmäßig deutlich steigen, die Eigenkapitalquote sinken.
Der Grund ist das Inkrafttreten der Bilanzierungsrichtlinie IFRS 16. Ähnlich wie die Datenschutzgrundverordnung ist das Regelwerk schon seit einigen Jahren bekannt. Aber es flog „unterm Radar" vieler Firmen. Ziel des Standards ist es, die Rechnungswerke transparenter und damit aussagefähiger zu machen. Ausgangspunkt war 2016 die Schätzung des International Accounting Standards Board, (IASB) dass international 571 Mrd. US-Dollar in Firmenbilanzen nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen würden.
Die stärksten Auswirkungen wird zunächst der Handel spüren. Angemietete Immobilien erscheinen normalerweise nur als monatliche Miet- oder Pachtzahlungen. Sie gehen direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Für Abrechnungsperioden, die am 1. Januar 2019 oder danach beginnen, ist das nicht mehr zulässig. Von diesem Zeitpunkt an müssen alle Rechte aus den Mietverträgen aktiviert werden. Umgekehrt gilt: Mietverpflichtungen müssen bis zum Auslaufen der Verträge voll passiviert und in der Bilanz ausgewiesen werden.
Sanierung angeschlagener Unternehmen wird erschwert
Die Folge: Kann der Unternehmer nicht mehr zahlen, bleiben die Verpflichtungen aus den Mietverträgen voll als Verbindlichkeiten ausgewiesen. Das kann die Sanierung finanziell angeschlagener Unternehmen stark erschweren. Zugleich verschlechtert sich der Unternehmenswert. Denn die Verbindlichkeiten gehen durch die Passivierung der Mietverpflichtungen steil in die Höhe. Die Bilanzrelationen werden sich also vielfach drastisch verschieben.
Zudem bringt IFRS 16 eine Menge Arbeit mit sich. Denn für jeden Mietvertrag müssen der Restwert und die entsprechend Zahlungsverpflichtung errechnet und in der Bilanz ausgewiesen werden. Hinzu kommt, dass auch für das jeweilige Vorjahr, für das die Neuregelung im Prinzip noch gar nicht gilt, ein entsprechend umgerechneter Jahresabschluss erstellt werden muss. Denn nur so können Abschlüsse über die letzten beiden Jahre verglichen werden.
Fazit:
Die Bilanzierungsregel hat einen vernünftigen Ansatz. Dennoch wird sie – etwa auch bei Börsenbewertungen – zu erheblichen Irritationen führen. Gut gemeint ist eben noch nicht gut. Kann es aber nach einigen Jahren werden.