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Kein Anspruch auf Entgeltausgleich

Starke Arbeitgeberrechte bei Einführung von Kurzarbeit

Starke Arbeitgeberrechte bei Einführung von Kurzarbeit. Copyright: Pexels
Kurzarbeit ist ein viel genutztes und probates Mittel (übrigens nicht nur in Corona-Zeiten), um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Zur Einführung braucht es aber eine rechtliche Grundlage. Gibt es die nicht, ist eine individuelle Vereinbarung notwendig. Arbeitnehmer verweigern diese aber immer öfters, weil mit der Kurzarbeit Entgeltverluste verbunden sind. Was können Arbeitgeber dann tun?

Wenn ein Arbeitnehmer Kurzarbeit und die damit verbundene Vertragsänderung ablehnt, rechtfertig das eine Kündigung. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg. Die Entlassung einer Arbeitnehmerin in einem Frisörbetrieb, die eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit nur bei vollem Lohnausgleich unterzeichnen wollte, ist deshalb rechtmäßig. 

Die Frisörin machte vor Gericht geltend, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße und damit sittenwidrig sei. Danach darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser seine Rechte ausübt. Nach Überzeugung der Arbeitnehmerin nehme sie mit ihrer Weigerung, der Kurzarbeit zuzustimmen, nur ihr Recht wahr. Die Kündigung sei allein ein "Racheakt".

Vergütungsverlust ist hinzunehmen

Die Richter sahen das allerdings komplett anders. Die Arbeitnehmerin habe zwar das Recht, die Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit abzulehnen. 

Der Arbeitgeber konnte dann aber mit der Kündigung reagieren. Das LAG machte deutlich, dass Beschäftigte den Vergütungsverlust, der mit der Einführung von Kurzarbeit verbunden ist, akzeptieren müssen. 

Fazit: Arbeitgeber können Arbeitnehmer kündigen, wenn sie die angebotene Kurzarbeit ablehnen.

Urteil: LAG Nürnberg vom 18.3.2021, Az.: 4 Sa 413/20

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