Statt streiken zusätzliche Prämie kassieren
Unternehmer dürfen zur Abwendung eines Arbeitskampfes eine Streikbrecher-Prämie zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem frisch veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 14. August 2018, Az.: 1 AZR 287/17).
Der Fall: Ein Klinikbetreiber hatte Mitarbeitern Geld geboten, wenn sie beim Streik nicht mitmachen. Die Gewerkschaft Verdi tobte und klagte. Rechtlich war das Vorgehen des Arbeitgebers aber nicht zu beanstanden, so die Richter. Die „Kampfmittelfreiheit" in der Auseinandersetzung der Tarifparteien gelte für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Sie muss sich lediglich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Dem ist auch dann entsprochen, wenn die Streikprämie das Tageseinkommen eines Mitarbeiters übersteige.
Ebenso urteilten die Richter im Falle eines Einzelhandels-Unternehmens. Das reagierte auf einen angedrohten Streik, indem es vor Beginn per Aushang anbot, allen Mitarbeitern, die sich nicht am Arbeitskampf beteiligten, eine tägliche Streikbruchprämie in Höhe von 100 Euro zu zahlen.
Auch die Klage eines Arbeitnehmers wegen Ungleichbehandlung wurde abgeschmettert. Der Mitarbeiter sah das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzt. Mit seiner Klage, die sich nicht direkt gegen die Streikbruchprämie richtete, hatte der Mitarbeiter aber dennoch keinen Erfolg. Die Gerichte bestätigten einmütig die Zulässigkeit der Streikbruchprämien als Mittel im Arbeitskampf. Zwar liege in der Prämienzahlung eine Ungleichbehandlung vor. Diese sei aber gerechtfertigt, weil die Firma mit der Sonderleistung „betrieblichen Ablaufstörungen" entegegenwirken möchte.
Fazit: Von Streik bedrohte Arbeitgeber dürfen Streikbrecher-Prämien ausrufen. Sie bewegen sich damit auf rechtlich sicherem Boden.