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Besetzung offener Stellen

Stellenbesetzung: Kein Vorrang für interne Bewerber

Bei der Besetzung offener Stellen im Betrieb stellt sich zwangsläufig die Frage: Soll es eine interne oder externe Besetzung sein? Ein mit dem Betriebsrat vereinbartes innerbetriebliches Ausschreibungsverfahren, ist jedenfalls noch keine Vorabentscheidung für interne Bewerber.

Ein mit dem Betriebsrat vereinbartes innerbetriebliches Ausschreibungsverfahren, ist noch keine Vorabentscheidung für interne Bewerber. Interne Bewerber erhalten dadurch nicht zwangsläufig den Vorzug. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Falsche Betriebsvereinbarung abgeschlossen

Auf eine ausgeschriebene Stelle hatten sich mehrere externe und interne Mitarbeiter beworben. Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines externen Bewerbers. Dies lehnte dieser mit Hinweis auf die bestehende Betriebsvereinbarung über Stellenausschreibungen ab.

Das LAG folgte dieser Argumentation nicht. Es liege allein im Ermessen des Arbeitgebers, die Stelle einem Bewerber seiner Wahl zu übertragen. Einschränkende Auswahlrichtlinien seien ebenfalls nicht vereinbart.

Fazit:

Der Betriebsrat hat kein Recht, die Zustimmung zu einem externen Bewerber zu verweigern, selbst wenn eine Betriebsvereinbarung das Verfahren einer Stellenausschreibung regelt.

Urteil vom 3.5.2019, Az.: 4 TaBV 15/18

 

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