Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2343
Aberkennung kann hohe Nachforderungen zur Folge haben

Steuerfallen bei Unterbrechung eines Gewinnabführungsvertrages

© Mongkolchon / stock.adobe.com
Wenn sich ein kleines Unternehmen einem großen unterordnet, schließen beide oft einen Gewinnabführungsvertrag. Das kleine Unternehmen wird dann eine sogenannte Organgesellschaft der Firma. Das kann steuerlich vorteilhaft sein. Es gibt aber auch Fallstricke, wenn die Beziehung nicht hält.

Wird ein Gewinnabführungsvertrag unterbrochen, kann das hohe Steuernachforderungen auslösen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) hervor. Damit eine Organgesellschaft anerkannt wird, muss sie einen Gewinnabführungsvertrag mit dem übergeordneten Betrieb (Organträger) abschließen. Dabei gibt es eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Kommt es während dieser fünf Jahre zu einer Unterbrechung, gehen der Organgesellschaft sowohl ihr Status, als auch ihre Steuervorteile verloren.

Gewinnabführung muss auch verbucht werden

Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs. Vielmehr müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden, so der BFH.

Daher gibt es weitere Fälle, die zur Aberkennung der Organschaft führen. Das ist dann der Fall, wenn nur ein vorläufiger Jahresabschluss erstellt wurde, er wegen Insolvenz einer oder beider an der Organschaft beteiligten Gesellschaften nicht mehr korrigiert werden kann und bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis als im vorläufigen Jahresabschluss auszuweisen wäre.

Organschaften oftmals steuerlich sinnvolle Konstruktionen

Prinzipiell sind Organschaften steuerlich oftmals vorteilhaft. Denn der übergeordnete Betrieb („Organträger“) muss die Umsätze oder Gewinne der eingegliederten Kapitalgesellschaft („Organgesellschaft“) mit versteuern. Das kann große steuerliche Vorteile  bringen, weil Verluste aus einem der verbundenen Unternehmen mit Gewinnen aus anderen Unternehmen verrechnet werden können.

Fazit: Bei einem Gewinnabführungsvertrag muss die Mindestlaufzeit beachtet werden. Wird sie unterbrochen, drohen Nachzahlungen.

Urteil: BFH, Urteile I R 29/19 und I R 37/19

Neueste Artikel
  • Wochenbericht zu Projekt IX in KW 50: Rendite, Risiko und Handel

Starke Woche für Projekt 9: Mehrheit schlägt die Benchmark – nur eine Bank schwächelt

Erstellt mit Canva
In KW 50 legt die Mehrheit der Banken in Projekt 9 (Stiftungsportfolio) eine bessere Wochenbilanz als das Benchmarkdepot (ID 712) hin. Während die Benchmark beim Drawdown klar verliert, verbuchen mehrere Teilnehmer Vermögenszuwächse. Zudem wird aktiv gehandelt: Besonders Weberbank, BW‑Bank und Deka Vermögensmanagement bewegen große Volumina.
  • Wochenbericht zu Projekt VIII in KW 50: Performance, Gewinner und Verlierer

So schlugen sich Banken im Performance‑Projekt 8 in KW 50

Erstellt mit Canva
In KW 50 steigt der maximale Drawdown des Benchmarkdepots von 0,27 Prozent auf 1,28 Prozent. Trotz des Rückschlags bleibt der Benchmark das Referenzdepot für Risikokontrolle. Beim Vermögen ergibt sich ein Wochenminus von 10.171,38 €. Handelsaktivitäten gab es keine. Alle Bewegungen resultieren aus Marktpreisen.
  • Wochenbericht zu Projekt VII: Gewinner, Verlierer und Handelsstrategien

Depotentwicklungen, Risiko und Transaktionen im Private‑Banking‑Vergleich

Erstellt mit Canva
In KW 50 zeigt Projekt 7 ein gemischtes Bild: 12 Depots legen zu, 32 verlieren. Das Benchmarkdepot (ID 605) fällt um 8.402,24 € auf 2.250.384,67 € und erhöht den maximalen Drawdown auf 0,84 Prozent. Aktiv gehandelt haben u. a. Deka (ID 576), FRÜH & PARTNER (ID 583), MAIESTAS (ID 587) und Weberbank (ID 606).
Zum Seitenanfang