Steuerfallen bei Unterbrechung eines Gewinnabführungsvertrages
Wird ein Gewinnabführungsvertrag unterbrochen, kann das hohe Steuernachforderungen auslösen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) hervor. Damit eine Organgesellschaft anerkannt wird, muss sie einen Gewinnabführungsvertrag mit dem übergeordneten Betrieb (Organträger) abschließen. Dabei gibt es eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Kommt es während dieser fünf Jahre zu einer Unterbrechung, gehen der Organgesellschaft sowohl ihr Status, als auch ihre Steuervorteile verloren.
Gewinnabführung muss auch verbucht werden
Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs. Vielmehr müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden, so der BFH.
Daher gibt es weitere Fälle, die zur Aberkennung der Organschaft führen. Das ist dann der Fall, wenn nur ein vorläufiger Jahresabschluss erstellt wurde, er wegen Insolvenz einer oder beider an der Organschaft beteiligten Gesellschaften nicht mehr korrigiert werden kann und bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis als im vorläufigen Jahresabschluss auszuweisen wäre.
Organschaften oftmals steuerlich sinnvolle Konstruktionen
Prinzipiell sind Organschaften steuerlich oftmals vorteilhaft. Denn der übergeordnete Betrieb („Organträger“) muss die Umsätze oder Gewinne der eingegliederten Kapitalgesellschaft („Organgesellschaft“) mit versteuern. Das kann große steuerliche Vorteile bringen, weil Verluste aus einem der verbundenen Unternehmen mit Gewinnen aus anderen Unternehmen verrechnet werden können.
Fazit: Bei einem Gewinnabführungsvertrag muss die Mindestlaufzeit beachtet werden. Wird sie unterbrochen, drohen Nachzahlungen.
Urteil: BFH, Urteile I R 29/19 und I R 37/19