Stifterdarlehen haben Tücken
Ein zunehmend beliebtes Mittel, um einer gemeinnützigen Stiftung zu Zusatzerträgen zu verhelfen, sind Stifterdarlehen.
Ein zunehmend beliebtes Mittel, um einer gemeinnützigen Stiftung zu Zusatzerträgen zu verhelfen, sind Stifterdarlehen. Dabei stellt beispielsweise ein Unternehmer (s)einer Stiftung einen Geldbetrag als zinslosen Kredit zur Verfügung. Die Stiftung behält die damit erzielten Zins- oder Dividendenerträge ein. Später, zu einem fest vereinbarten Termin, zahlt sie den nominellen Kreditbetrag wieder zurück. Doch solche Kredite haben ihre rechtlichen Tücken für Stiftungsvorstände. Davor warnte heute Daniel Fischer, Rechtsanwalt bei BKL Fischer Kühne Lang, auf der Fuchsbriefe-Tagung „Qualität im Vermögensmanagement“ in Frankfurt. Die Falle heißt „Gewerbsmäßigkeit des Einlagengeschäfts“. Sie tut sich immer dann auf, wenn die Stiftung mehr als fünf Einlagen mit einer Gesamtsumme oberhalb von 12.500 Euro im Bestand hält. Unabhängig von der Einlagensumme werden mehr als 25 Einzelanlagen als gewerblich angesehen. In diesem Fall ist die Tätigkeit der Stiftung gemäß § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtig. Ohne eine solche Erlaubnis drohen unter Umständen sogar strafrechtliche Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§ 32 KWG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) und das Entfallen der Steuerbegünstigung der Stiftung. Doch die Risiken lassen sich entschärfen. Entweder vereinbaren Kreditgeber und Stiftung eine qualifizierte Nachrangklausel im Darlehensvertrag. Oder die Stiftung verschafft sich eine Bürgschaft zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs.
Fazit: Mit einem Stifterdarlehen kann ein Unternehmer seiner Stiftung in schwierigen Zinszeiten etwas Gutes tun, ohne gleich weitere Mittel in die Stiftung einschießen zu müssen. Solche Kredite sollten jedoch nicht mit dem KWG kollidieren.