Streikposten auf Firmenparkplatz erlaubt
Eine Gewerkschaft darf den Firmenparkplatz nutzen, um für einen Streik zu werben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden. Das Streikrecht schließt die Möglichkeit ein, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen.
Das ist zumindest die Auffassung des ersten Senats des BAG. Die Gemüter erhitzte ein nicht zum eigentlichen Betriebsgelände gehörender Parkplatz. Diesen hatte der amerikanische Onlinehandelsriese Amazon angemietet. Das Gelände dient auch als Zugang zum Logistikzentrum. Angesichts der örtlichen Verkehrsverhältnisse konnte die Gewerkschaft nur auf diesem Firmenparkplatz mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern ins Gespräch kommen. Dies sei nicht zu beanstanden, stellten die Richter in Erfurt fest.
Fazit:
Der Arbeitgeber muss eine kurzzeitige, anderweitige Nutzung seines firmeneigenen Parkplatzes hinnehmen.
§§ Urteil
vom 20.11.2018, Az.: 1 AZR 189/17