Streit um Sonntagsöffnung
Die Gerichte legen die vielen Neuregelungen in den Ladenöffnungsgesetzen (LÖG) der Länder zu den verkaufsoffenen Sonntagen restriktiv aus. Weil vor der Tür eines Möbelhauses ein Martinimarkt stattfand, war das noch kein Grund für eine Sonntagsöffnung, findet das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster.
Kippt der Online-Handel die Sonntagsruhe?
Zwar hatte der Landtag in NRW die Öffnungszeiten neu geregelt. Er wollte damit den stationären Einzelhandel im Wettbewerb mit Online-Handel und benachbartem Handel im Ausland stärken. Konkret sind jetzt acht verkaufsoffene Sonntage möglich und zusätzlich noch einmal weitere acht in der Gemeinde.
Das OVG in Münster hat die in NRW eingeführte Neuregelung aber deutlich eingeschränkt. Nur so sei das im Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes zu wahren. Bei örtlichen Sonntagsöffnungen sind die Kommunen verpflichtet, sehr genau zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe wirklich ausreichend gewichtig sind. Nur in diesen Fällen sei eine Ausnahme von der Arbeitsruhe zu rechtfertigen.
Fazit:
Die Richter in NRW stärken die bundesweite Linie der Gerichte, die Sonntagsöffnung von Geschäften nur einschränkend zu ermöglichen.
Urteil: vom 2.11.2018, Az.: 4 B 1580/18