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Arbeitgeber müssen Korrekturen der Betriebsratsvergütung begründen

Streit um Ver­gü­tung von Betriebs­räten

Über eine angemessene Vergütung von freigestellten Betriebsräten gibt es viel Streit. Weil das in den Betrieben ein „heißes Eisen“ ist, sollen Arbeitsgerichte entscheiden, wenn eine Korrektur notwendig ist. Die denken aber gar nicht daran und spielen den Ball wieder an die Arbeitgeber zurück. Und das mit ausdrücklicher Zustimmung des Bundesarbeitsgericht (BAG).

Möchte ein Arbeitgeber nach einer internen Überprüfung eine von ihm festgelegte Betriebsratsvergütung nach unten korrigieren, wird eine Begründung fällig. So die Entscheidung des siebten Senats des BAG. Nach einer Überprüfung der Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder hielt der Arbeitgeber die Vergütung in diesem Streitfall nicht für angemessen. Er stufte den Betriebsrat niedriger ein und forderte das zu viel gezahlte Entgelt zurück. In einem solchen Fall einer Vergütungskorrektur im Nachhinein muss der Arbeitgeber das begründen. Der Betrieb hat die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit. Erst mit dieser Begründung kann ein Arbeitsgericht über die Richtigkeit der Argumentation befinden.

Fazit: Korrigiert ein Arbeitgeber eine Anhebung der Betriebsratsvergütungen nach unten, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung fehlerhaft war. 

Urteil: BAG vom 20.3.2025, Az.: 7 AZR 46/24

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