Streitfrage: Betriebs- oder Verwaltungsvermögen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie ein Parkhaus erbschaftsteuerrechtlich zu bewerten ist. Im verhandelten Fall ging es darum, ob die im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassenen Parkplätze steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen oder nicht steuerlich begünstigtes Verwaltungsvermögen sind. Hintergrund: Die Übertragung von Betriebsvermögen kann nach sehr komplizierten Regelung ganz oder teilweise von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit sein.
Betriebs- oder Verwaltungsvermögen?
Laut BFH handelt es sich um erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Der Schlüssel zum Verständnis liegt im Verschonungssystem. Das Verschonungssystem für unternehmerisches Vermögen teilt das Vermögen des Unternehmens zunächst in zwei Oberkategorien: in das sog. „begünstigte Vermögen“. Das Gesetz versteht darunter in das Produktivvermögen, also jenes Vermögen, das dem Betrieb des Unternehmens dient. Daneben steht das „Verwaltungsvermögen“. Hierunter fallen z. B. vermietete Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25%, Kunst, Bargeld, Wertpapiere sowie Forderungen.
Der begünstigte Teil des Betriebsvermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 100% steuerfrei gestellt werden. Das Verwaltungsvermögen durchläuft eine komplizierte Berechnung, im Rahmen derer Schulden verrechnet werden und besondere Abschläge (Umqualifizierungen in begünstigtes Vermögen) vorgenommen werden. Der nach diesen Berechnungen verbleibende Teil des Verwaltungsvermögens unterliegt in vollem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er wird also von dem Verschonungssystem ausgenommen.
Fazit: Die Unterscheidung in Betriebs- und Verwaltungsvermögen entscheidet über die Steuerlast.
BFH, II R 27/21