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Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit erforderlich

Sturz auf der Betriebs-Toilette ist kein Arbeitsunfall

Wann handelt es sich um einen Betriebsunfall und wann nicht? Diese Frage beschäftigte die Sozialgerichte immer wieder. Und die Urteile sorgen immer wieder für Überraschungen. Jetzt ging es vor Gericht um einen Unfall in Waschraum und Toilette.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart. 

Weil der Unfall einer Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers passierte, machte sie geltend, es handle sich um einen Arbeitsunfall und verlangte Versicherungsschutz von der zuständigen Berufsgenossenschaft. 

Toilettenbesuch ist dem persönlichem Lebensbereich zuzuordnen

Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen.

Dem folgte das LSG nicht: Der Besuch der Toilette gehört nicht zum versicherten persönlichen Lebensbereich. Denn er sei  "unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich".

Versicherungsschutz endet an der Tür

Dazu gehöre auch das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Der zuvor bestehende Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage, so die Richter.

Fazit: Die Tendenz ist klar: Generell versuchen die Berufsgenossenschaften und Gerichte die Zahl der Anspruchsberechtigten gering zu halten.

Urteil: LSG Stuttgart vom 30.4.2020, Az.: L 10 U 2537/18

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