Sturz in Kantine ist Arbeitsunfall
Wer bei der Arbeit auf dem Weg zum Kaffeeautomaten stürzt, ist unfallversichert. So lautet das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt. Darum muss die Berufsgenossenschaft zahlen. Der Fall: Eine Mitarbeiterin war auf dem Weg zum Kaffeeautomaten im Pausenraum des Betriebs gestürzt und hatte sich einen Lendenwirbelbruch zugezogen.
Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz kassiert. Die Unfallkasse (Berufsgenossenschaft) des Arbeitgebers hatte argumentiert, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende.
Innerer Zusammenhang
Das LSG folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Der Weg, um sich einen Kaffee an einem Automaten im Betriebsgebäude zu holen, habe "im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten" gestanden. An der Tür zum Sozialraum endet der Unfallversicherungsschutz darum nicht, weil dieser sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Der Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, so das Landesgericht.
Fazit: Eine Verletzung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten ist ein Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn der Unfall in der Kantine passiert.
Urteil: LSG Hessen vom 7.2.2023, Az.: L 3 U 202/21