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Berufsgenossenschaft muss zahlen

Sturz in Kantine ist Arbeitsunfall

Eine Person ist hingefallen und liegt auf dem Boden. © AndreyPopov / Getty Images / iStock
Wer in der Kantine stürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. So die allgemeine Rechtsauffassung. Aber was ist, wenn der Unfall auf dem Weg zur Kantine passiert? Diese Frage musste das Landessozialgericht (LSG) Hessen in Darmstadt klären.

Wer bei der Arbeit auf dem Weg zum Kaffeeautomaten stürzt, ist unfallversichert. So lautet das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt. Darum muss die Berufsgenossenschaft zahlen. Der Fall: Eine Mitarbeiterin war auf dem Weg zum Kaffeeautomaten im Pausenraum des Betriebs gestürzt und hatte sich einen Lendenwirbelbruch zugezogen. 

Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz kassiert. Die Unfallkasse (Berufsgenossenschaft) des Arbeitgebers hatte argumentiert, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende. 

Innerer Zusammenhang

Das LSG folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Der Weg, um sich einen Kaffee an einem Automaten im Betriebsgebäude zu holen, habe "im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten" gestanden. An der Tür zum Sozialraum endet der Unfallversicherungsschutz darum nicht, weil dieser sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Der Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, so das Landesgericht.

Fazit: Eine Verletzung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten ist ein Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn der Unfall in der Kantine passiert.

Urteil: LSG Hessen vom 7.2.2023, Az.: L 3 U 202/21

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