Tabu für Betriebsräte
Die Bruttoentgeltlisten gehören nicht die Hand von Betriebsräten. Selbst eine nur kurzeitige Überlassung ist nicht zulässig. Weder der Betriebsrat, noch der Betriebsausschuss kann vom Arbeitgeber die Überlassung von Bruttoentgeltlisten verlangen. Diese Klarstellung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschlossen.
Selbst zwei Gesetz knacken Geheimhaltung nicht
Das gilt sowohl für den Fall, dass sich der Betriebsrat für sein Verlangen auf den Paragrafen 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stützt, als auch wenn es ihm um die Förderung der geschlechtsbezogenen Entgeltgleichheit (§ 13 Absatz 2 und 3 des Entgelttransparenzgesetzes, EntgTranspG) geht.
Einem Betriebsrat reichte die vom Arbeitgeber zugestandene Möglichkeit auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten der Beschäftigten nicht aus. Er verlangte die Zuleitung einer Datei in einem auswertbaren Tabellenformat, eine gedruckte Vorlage und ein elektronisch nutzbares Format. Hilfsweise die Einsichtnahme in die Listen um eigene Kopien erstellen zu können.
Fazit: Der Betriebsrat kann keine Überlassung von Bruttoentgeltlisten der Beschäftiggten zur Anfertigung eigener Kopien verlangen - auch nicht vorübergehend. Der Kreis derer, die Bruttogehaltslisten einsehen dürfen, bleibt sehr begrenzt.
Urteil: BAG vom 23.3.2021, Az.: 1 ABR 7/20