Tätigkeit sticht Flexibilität
Wenn Unternehmer unterschiedliche Beschäftigungsmodelle für die gleiche Arbeit anbieten, müssen sie darauf achten, welchen Stundenlohn sie zahlen. Das hat jetzt ein Betrieb in München vor Gericht lernen müssen. In dem Unternehmen erhielten Mini-Jobber für die gleiche Arbeit fünf Euro weniger Stundenlohn als die Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten. Die Begründung des Arbeitgebers: Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte haben starre Schichtsysteme. Die Mini-Jobber haben dagegen „die Möglichkeit, ihre Dienste frei zu wählen.“ Dadurch hätten diese Beschäftigten massive Vorteile gegenüber den Vollzeitarbeitnehmern". Der Ausgleich für diesen flexiblen Arbeitsmodus sei der geringere Stundenlohn.
Benachteiligungsverbot auch bei Mini-Jobbern berücksichtigen
Das Landesarbeitsgericht München kegelte die Argumentation des Unternehmens. Das LAG betonte, dass die Lohndifferenz sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher rückwirkend auszugleichen ist. Die Richter sahen in der Gestaltung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG). Die Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt. Denn die Tätigkeit des Mini-Jobbers unterscheide sich nicht von der in Vollzeit oder Teilzeit arbeitenden.
Fazit: Mini-Jobber müssen bei gleicher Arbeit den gleichen Stundenlohn erhalten wie Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte.
Urteil: LAG München vom 19.1.2022, Az.: 10 Sa 582/21