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Sozialversicherungsfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen sind sozialversicherungspflichtig

Der Sozialstaat ist teuer und verlangt deshalb hohe Beiträge bei den Sozialkassen. Auf das gezahlte Arbeitsentgelt müssen Beschäftigte und Arbeitgeber inzwischen in Summe knapp 40% bis zur Beitragsbemessungsgrenze abführen. Da kommt einiges zusammen, gleichermaßen beim Arbeitgeber wie auch beim Arbeitnehmer. Im bayerischen Neu-Ulm ersann deshalb ein Möbelhaus eine Strategie, um die Belastung wenigstens etwas zu senken.

Für Sachleistungen des Arbeitgebers sind keine Sozialabgaben fällig. Verlockend – aber das geht nur, wenn diese zusätzlich gezahlt werden und dafür nicht das Entgelt gekürzt wird. Das Bundessozialgericht (BSG) verwies jetzt ein Möbelhaus in diese Grenzen. 

Das Einrichtungshaus stattete seine Beschäftigten lieber mit Zusatzleistungen statt mit Geld aus. Beide Seiten glaubten dadurch Sozialabgaben zu sparen. 

Lohnverzicht führt nicht zur Beitragsfreiheit

Der Arbeitgeber hatte anstelle des vollen Entgelts Tankgutscheine angeboten. Zusätzlich konnten die Beschäftigten Werbeflächen an ihren privaten Kraftfahrzeugen an den Betrieb vermieten.

Das Problem: Zwar gibt es für Sachbezüge eine Bagatellgrenze von 44 Euro Freibetrag im Monat. Die war aber überschritten. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger vom Möbelhändler Sozialversicherungsbeiträge nach.

Vergebens gewehrt

Dagegen wehrte sich das Möbelhaus. Das Argument des Arbeitgebers: Der Wert der Tankgutscheine läge unterhalb der Bagatellgrenze. Und die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen beruhten auf einem eigenständigen Mietvertrag. Sie seien keineswegs Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Diese Begründung akzeptiert das BSG nicht. Vereinbart der Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt.

Fazit: Zahlt der Arbeitgeber ein Teil des vereinbarten Brutto-Arbeitslohns seinen Beschäftigten in Form von Tankgutscheinen oder bezahlten Werbeflächen auf dem privaten PKW, ist dieser Betrag sozialversicherungspflichtig.

Urteil: BSG vom 23.2.2021, Az.: B 12 R 21/18 R

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