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Tankstellen dürften keine Zigarettenwerbung zeigen

Tank­s­tellen sind kein Tabak­fach­handel

Tankstelle © Wolf-Dietrich Weißbach / dpa / picture alliance
Rund 121.000 Todesfälle pro Jahr in Deutschland sind unmittelbar auf das Rauchen zurückzuführen. So steht es im Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung. Schrittweise wird die öffentliche Tabakwerbung eingeschränkt. Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat jetzt ein Schlupfloch für Werbemöglichkeit an Tankstellen geschlossen.

Eine Tankstelle darf nicht für Tabakwaren werben, wie es ein Fachhändler tut. Das hat das Oberlandsgericht (OLG) entschieden. In dem Fall ging es um Werbung auf Bildschirmen im Schaufenster, wie sie bundesweit an vielen Tankstellen zu finden sind. Die Richter akzeptierten nicht, dass es sich bei der Tankstelle um einen Tabakwarenhändler handelt, für dessen Verkaufsräume eine Ausnahme vom Werbeverbot gilt. 

Bereits seit 1975 gibt es keine Zigarettenwerbung mehr im Fernsehen und im Radio. Drei Jahre später verbannte der Gesetzgeber mit den rauchenden Marlboro Man aus den Kinos, jedenfalls aus Vorführungen vor 18 Uhr. Nach EU-Gesetzgebung darf Werbung für Tabak seit 2007 nicht mehr in Printerzeugnissen erscheinen. 

Außenwerbung ist für Tabakerzeugnisse verboten

In Deutschland gibt es mit dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) seit 2016 eine rechtliche Grundlage für die Einschränkungen bei der Tabakwerbung. Eine Tankstelle werde "gemeinhin nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden", so der Senat.

Konkret ging es um eine Tankstelle in Fellbach bei Stuttgart, die hinter der Außenscheibe zwei Bildschirme hatte, auf denen für zwei Zigarettenmarken Werbung lief. Die Reklame war außerhalb des Verkaufsraums ungehindert zu sehen. Der zweite Senat sah hierin eine "Außenwerbung" im Sinne von §§ 20a Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 TabakerzG. Außenwerbung ist laut dieser Norm verboten.

Fazit: Eine Tankstelle darf nicht durch digitale Bildschirme in ihren Verkaufsräumen für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten werben.

Urteil: OLG Stuttgart vom 1.8.2024. Az.: 2 UKl 2/24

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