Tarifvertrag gilt: Keine höheren Nachtschichtzuschläge
Beim Arbeitsgericht (ArbG) Köln blieben Arbeitnehmer eines Getränkeherstellers erfolglos, die eine höhere Nachtarbeitszulage einklagen wollten. Das Gericht sieht eine Regelung im Manteltarifvertrag für wirksam an.
Der Vertrag unterscheidet bei der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erfolgt. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 50% an. Für eine innerhalb des Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit ist dagegen nur ein Zuschlag von 15% zu zahlen.
Aufteilung ist sachgerecht
Die 11. Kammer stellte klar, dass das ok ist. Die Tarifvertragsparteien hätten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Aufteilung in zwei Entgelt-Gruppen nicht überschritten. Zu berücksichtigen seien außerdem auch weitere zu Gunsten der Schichtarbeiter getroffene Regelungen zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen.
Fazit: Es rechtlich zulässig, dass Nachtarbeitszuschläge mit zwei unterschiedlichen Entgelten bezahlt wird.
Urteil: ArbG Köln vom 13.2.2020, Az: 11 Ca 5999/19, 11 Ca 6000/19