Tarifvertrag schlägt Betriebsvereinbarung
Arbeitgeber können Regelungen eines Tarifvertrages nicht einfach mit einer Betriebsvereinbarung verändern. Das geht nicht einmal dann, wenn der Betriebsrat zustimmt. Das hat das Bundesabeitsgericht (BAG) entschieden. Darum kann eine jahrelang per Tarifvertrag gewährte Frühstückspause nicht einfach abgeschafft werden.
Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verbietet eine Betriebsvereinbarung auf diesem Gebiet. Danach dürfen "Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen" nicht mehr Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein, wenn sie bereits per Tarifvertrag geregelt sind.
BAG steht Werkstattmeister zur Seite
Es ging um eine morgendliche 15-minütige Frühstückspause, die ein Werkstattmeister nicht vermissen wollte. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen eine Betriebsvereinbarung, wonach diese "bisher geübte Praxis (…) dauerhaft und mit sofortiger Wirkung eingestellt" wurde. Weil der Meister damit nicht einverstanden war, zog er vor das Arbeitsgericht und gewann letztlich vor dem BAG in Erfurt. Das entschied: Die Betriebsvereinbarung ist unwirksam.
Fazit: Arbeitsbedingungen können nicht mehr Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein, wenn sie bereits per Tarifvertrag geregelt sind.
Urteil: BAG vom 20.5.2025, Az.: 1 AZR 120/24