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Corona-Verordnungen im Einzelhandel genau überprüfen

Tchibo knackt 20 Quadratmeter Vorgabe

Die Verordnung für die Raumgröße im Einzelhandel ist anfechtbar. Bildquelle: Pixabay
Ein echter Einkaufs-Killer sind die Zugangsbeschränkungen zu den Läden. Solange es diese gibt, wird sich der stationäre Handel auch nicht erholen. Der Kaffeeriese Tchibo hat nun eine Bresche geschlagen.

In den Innenstädten wird noch fleißig gezählt, wer ein- und ausgeht. Bei Zara, Kaufhof oder dm darf nur eine begrenzte Anzahl von Kunden in den Laden – alle anderen warten vor dem Eingang in einer Schlange. Diese Bilder gibt es in Baden-Württemberg bald nicht mehr. Der Kaffeeriese Tchibo zog gegen eine Bestimmung in der Corona-Schutzverordnung vor das Verwaltungsgericht und kämpfte, stellvertretend insbesondere für viele kleine Ladeninhaber, gegen diese existenzgefährdende Regelung.

Corona-Regelungen und praxisferne Beamte führen teilweise zu irren Vorgaben. Beispielsweise bei den Zutrittsbegrenzungen zu einer Ladenfläche. In Baden-Württemberg braucht es mindestens 20 Quadratmeter-Ladenfläche für jeden Kunden und Mitarbeiter. Das führt zu absurden Situationen: Liegt die Verkaufsfläche bei 39 qm, darf kein Kunde das Geschäft betreten. Ein Kunde und ein Mitarbeiter bräuchten in Summe mindestens 40 Quadratmeter.

Kundenbeschränkung führt zu Umsatzeinbußen

Sie führe zu erheblichen Umsatzeinbußen, rechnete der Kafferöster den Richtern vor. Für die Verkaufsstellen hätte dies zur Folge, dass sie die Mieten nicht mehr erwirtschaften können. Die Filialen hätten Umsatzeinbußen von rund 38,8%. 

Der VGH folgte dem Eilantrag der Kaffeefirma. Es setzte die Regelung außer Kraft und verschaffte damit vielen kleinen Ladenbetreibern mehr Luft zum Atmen. 

Vage Regelungen reichen nicht

Aber auch in größeren Ladengeschäften berechnet sich das zugelassene Kundenvolumen zukünftig anders. 

Zentrales Argument der Richter: Die Vorschrift genügt nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Einlassvorgabe zur Zahl der Kunden, die sich nach der Größe der Verkaufsfläche richtet, sei einfach zu vage.

Fazit: Die Vorgabe 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person ist ungenau und kann gerichtlich attackiert werden. Damit dürfte der Weg frei sein, um den auch in anderen Landesverordnungen zu findenden laxen Umgang mit dem Bestimmtheitsgebot zu stoppen.

Urteil: VGH Baden-Württemberg vom 5.6.2020, Az.: 1 S 1623/20

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