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Betrieb kann Antrag auf Teilzeitarbeit ablehnen

Teilzeit: Gericht legt Prüf-Schema vor

Arbeitsgericht Köln © Arbeitsgericht Köln, 2023
Mitarbeiter dürfen Anträge auf Teilzeit stellen, aber Arbeitgeber dürfen diese auch ablehnen. Streit gibt es oft darüber, ob die Ablehnung aus betrieblichen Gründen, gerichtsfest ist. Das Arbeitsgericht Köln legte nun ein Prüf-Schema für Unternehmen vor.

Drei Kriterien sind wichtig, um Anträge von Mitarbeitern auf Teilzeit halbwegs sicher ablehnen zu können. Diese drei Kriterien hat das Arbeitsgericht Köln jetzt definiert. Damit gibt das Gericht, das in einem Streitfall über die Ablehnung eines Teilzeit-Antrags urteilen musste, Unternehmen ein praktikables Schema zur Orientierung an die Hand. 

Grundsätzlich gilt: Stellt ein Mitarbeiter einen Antrag auf Teilzeit-Arbeit, können Arbeitgeber den aus betrieblichen Gründen ablehnen. Streitig ist dabei vielfach, ob triftige betriebliche Gründe vorliegen. Laut Gericht ist für die Prüfung relevant:  

  • Erstens ist festzustellen, ob der Betrieb ein betriebliches Organisationskonzept hat. Es muss zur Aufgabenstellung im Betrieb passen. 
  • Zweiten ist daraus im nächsten Schritt abzuleiten, ob die genutzte Arbeitszeitregelung zum Organisationskonzept passt und ob die verlangte Teilzeitarbeit dem entgegensteht. 
  • Drittens ist das Gewicht der ablehnenden betrieblichen Gründe zu beurteilen. Dabei geht es darum zu beurteilen, ob das betriebliche Organisationskonzept, das Arbeitszeitregime oder die unternehmerischen Ziele durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Teilzeitarbeit wesentlich beeinträchtigt werden. 

Betriebliche Gründe gegen Teilzeitarbeit

Im verhandelten Fall war die Beurteilung klar. Der Mitarbeiter ist als Schichtmeister in einem Chemiebetrieb beschäftigt. Für die Firma gab es ein mit dem Betriebsrat vereinbartes vollkontinuierliches 5-Schicht-Wechselschichtmodell, um den Betrieb im Tanklager in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr aufrechtzuerhalten. Um den Wunsch des Mitarbeiters nach Arbeitszeitverkürzung umzusetzen, suchte der Betrieb per Stellenausschreibungen eine Ersatzkraft. Die Suche blieb allerdings erfolglos. Daraufhin lehnte das Unternehmen den Antrag aus betrieblichen Gründen ab. Das Arbeitsgericht bestätigte die Ablehnung.  

Fazit: Arbeitgeber können einen Teilzeitantrag gerichtsfest ablehnen, wenn keine andere Arbeitsorganisation möglich und keine Ersatzkraft zu finden ist.

Urteil: AG Köln vom 31.7.2024, Az.: 9 Ca 6540/23

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