Telekommunikationsanbieter erhält keine Kontoverbindung
Ein Telekommunikationsanbieter hat keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das VG nach einem Eilantrag der Firma entschieden. Das Gericht betonte, dass die Verpflichtung zur Kontoeröffnung eines Unternehmens nicht immer besteht, auch nicht bei einer Sparkasse.
Nach den einschlägigen Sparkassengesetzen und allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Kreditinstitut die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verweigern, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Die Entscheidung des VG Düsseldorf unterstreicht die Verantwortung der Kreditinstitute, geeignete Prüfmechanismen einzusetzen und im Zweifel zu Gunsten der Sicherheit und Rechtmäßigkeit ihrer Dienstleistungen zu entscheiden.
Kein Anspruch auf ein Firmenkonto
Der gesetzliche Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach § 31 Zahlungskontengesetz (ZKG) gilt lediglich für Konten von Verbrauchern, nicht hingegen für Geschäftskonten. Auch der in einigen Bundesländern (NRW, Bayern) existierende gesetzliche Kontrahierungszwang führt nicht zu einem Anspruch auf ein Girokonto für Geschäftskunden.
Das Gericht bewertet eine hohe Zahl von Kundenbeschwerden über das Geschäftsgebaren als einen solchen Grund. Herangezogen wurden Daten der Verbraucherzentralen, die in zwei Jahren bundesweit 14.000 Beschwerden über den Telekommunikationsanbieter erhielten.
Konto nur für Kundentäuschung?
Außerdem hatte die Firma diverse Gerichtsverfahren gegen Kunden verloren. Dieses Verhalten insgesamt wertete das Gericht als einen begründeten Verdacht, dass die Kontoführung bei der Sparkasse zum Zweck der Kundentäuschung missbraucht wird.
Besteht das Risiko der Zweckentfremdung eines Kontos, geht der Schutz vor Finanzkriminalität dem allgemeinen Kontrahierungszwang vor.
Fazit: Eine hohe Zahl an Kundenbeschwerden über das Geschäftsgebaren einer Firma führt dazu, dass die Kontoeröffnung bei einem Kreditinstitut untersagt werden kann. Dazu hat ein Kreditinstitut das Recht.
Urteil: VG Düsseldorf vom 14.10.2025, Az.: 20 L 3439/25