Termin beim Amtsarzt ist verbindlich
Veranlasst der Arbeitgeber eine amtsärztliche Untersuchung oder einen Termin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), dann darf der Arbeitnehmer diesen nicht sausen lassen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschieden.
Abmahnung war berechtigt
Der Arbeitgeber hatte eine Untersuchung wegen wiederholter Arbeitsunfähigkeit verlangt. Da der als Schreiner beschäftigte Arbeitnehmer den angesetzten Termin einmal verschob und beim zweiten Mal wegen Krankheit nicht wahrnahm, erhielt er eine Abmahnung. Gegen die klagte er vor dem Arbeitsgericht, allerdings ohne Erfolg.
Untersuchung nicht erst nach der Genesung
Die Untersuchung durch den Amtsarzt diene dem Zweck, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit überhaupt noch erbringen kann. Mit der Untersuchung könne demnach auch nicht bis zur Genesung gewartet werden, so das LAG.
Fazit: Arbeitgeber können für Dauerkranke eine Untersuchung beim Amtsarzt verlangen. Der Beschäftigte muss einen solchen Termin wahrnehmen und muss dafür auch nicht arbeitsfähig sein.
Urteil: LAG Nürnberg vom 8.7.2020, Az.: 7 Sa 304/19