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Terrorversicherungen für Gewerbeimmobilien: Was Unternehmer beachten müssen

Terrorgefahren: Wirtschaftlichkeit im Fokus

Unternehmer sollten bei der Versicherung von Gewerbeobjekten gegen Terrorgefahren das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Nur wenn das erfüllt ist, können die Kosten auf Mieter umgelegt werden. Das Landgericht Darmstadt hat dazu entschieden.

Unternehmer, die Gewerbeobjekte gegen Terrorgefahren versichern wollen, sollten das Wirtschaftlichkeitgebot im Blick behalten. Das ist zumindest dann wichtig, wenn sie die Kosten der Versicherung auf Mietparteien des Gebäudes umlegen wollen. Das hat das Landgericht (LG) Darmstadt entschieden. 

Im Streitfall war ein gewerblicher Vermieter damit gescheitert, die Kosten für eine Terrorversicherung auf seine Mieter umzulegen. Nach Ansicht der Richter folgt eine solche Versicherung nur dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn für das Objekt einen Symbolcharackter oder einen staatlichen Bezug hat und eine erhöhte Terrorgefahr besteht. Das ist bei "unbedeutenden Gebäuden" und insbesondere im ländlichen Raum meist nicht der Fall, so die Richter. Dem Argument des Vermieters, dass heutzutage auch normale Gewerbeobjekte einer erheblichen Terrorgefahr ausgesetzt seien, folgte das LG nicht.  

Fazit: Nur wenige Gebäude rechtfertigen eine Terrorversicherung, deren Kosten auch auf die Mieter umgelegt werden können.


Urteil: LG Darmstadt vom 27.6.2025, Az.: 19 O 166/23

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