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Kein Pardon bei der Prüfungsanordnung

Tod schützt nicht vor Außenprüfung

Lupe. © [M] toeytoey2530 / Getty Images / iStock
Wer glaubt, dass der Tod das Ende darstellt, wird von Außenprüfungen eines Besseren belehrt. Über die Rechtmäßigkeit und Zumutbarkeit solcher Prüfungen für die Erben, musste nun der Bundesfinanzhof urteilen.

Die steuerlichen Verhältnisse des Unternehmers können jederzeit geprüft werden. Auch wenn dieser das Unternehmen aufgegeben oder veräußert hat. Selbst nach seinem Tod kann das Finanzamt noch Außenprüfungen durchführen. Streitige Steuernachzahlungen aus einer früheren Außenprüfung oder der Mehraufwand für Erben stellen dabei kein Hindernis dar, entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH).

Der Fall

Ein Vater hatte als Einzelunternehmer ein Bauunternehmen betrieben und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Er verstarb im Dezember 2016. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 durch. Bezüglich der daraus entstehenden Forderungen des Finanzamtes war zum Zeitpunkt des BFH-Urteils beim Finanzgericht (FG) noch ein Klageverfahren anhängig. Im Jahr 2019 beschloss das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse des Vaters erneut zu überprüfen, dieses Mal für die Jahre 2014 bis 2016.

Die beiden Kinder und gleichzeitig Erben des Bauunternehmers klagten dagegen. Ihrer Meinung nach müsste ein "ganz besonderer Anlass" vorliegen, um eine erneute Prüfung durchzuführen, da ihr Aufwand auch durch das hinzuziehen von Steuerberatern besonders groß sei. Ein ganz besonderer Anlass liege zum Beispiel vor, wenn mit erheblichen Steuernachforderungen gerechnet werden könne. Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Auch ein zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand, der entsteht, weil die Erben Auskünfte schwieriger erteilen könnten als der verstorbene Steuerpflichtige, mache eine ermessensgerecht eingeforderte Mitwirkungsmaßnahme noch nicht unverhältnismäßig.

Fazit: Auch nach dem Tod eines Unternehmers kann das Finanzamt noch Außenprüfungen durchführen. Dagegen haben die Erben keine Handhabe.

Urteil: BFH, X B 87/21

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