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Nachzahlungszinsen wegen verzögerter Außenprüfung

Trödeliges Finanzamt kassiert kräftig

Wenn sich ein Finanzamt lange Zeit lässt für eine Betriebsprüfung, dann ist das schon allein ein Ärgernis für Unternehmen. Fürs Amt kann sich die Bummelei aber sogar lohnen.

Eine lange Bearbeitungszeit seines Steuerfalls durch das Finanzamt muss ein Unternehmer nicht nur hinnehmen, sondern ist auch noch teuer bezahlen. Denn für nachträglich anfallende Steuern kassierte das Finanzamt zusätzlich einen Versäumniszuschlag von sechs Prozent pro Jahr. 

Keine Erfolgschancen bei der Klage

Das musste ein Unternehmer aus Mecklenburg-Vorpommern jetzt erfahren. Das Unternehmen wurde vom Finanzamt geprüft - und die Prüfung dauerte Monate. Denn die betreffenden Sachbearbeiter des Finanzamts waren lange krank und es wurde kein Ersatz gefunden. Darum klagte der Unternehmer und wollte sich wenigstens den Zins-Zuschlag ersparen. Schließlich könne es nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Betriebsprüferin durch Krankheit ausfalle.

Seine Intervention bei Gericht blieb allerdings erfolglos. Eine längere Bearbeitungsdauer des Finanzamtes rechtfertigt grundsätzlich keinen Erlass der dadurch anfallenden Nachforderungszinsen, so dass FG. Die Richter sehen in der mehr als einjährigen Bearbeitungsdauer des Finanzamtes keine besonders lange Zeitspanne, die einen Erlass hätte rechtfertigen. 

Bearbeitungsfristen auch für das Finanzamt?

Im Übrigen sei eine lange Bearbeitungszeit „auch irrelevant.“ Nach dieser Argumentation wäre es allerdings sinnvoll, auch für die Finanzverwaltung Bearbeitungsfristen einzuführen. Für gerichtliche Verfahren war das ja auch schon möglich. So sind Unternehmer allein im Risiko - und angesichts der demographischen Entwicklung in den Behörden wäre es an der Zeit, maximale Bearbeitungszeiten grundsätzlich zu fixieren, meinen wir.

Fazit: Der Erlass von Nachzahlungszinsen ist ausgeschlossen, wenn ‚nur’ eine verschleppte Bearbeitung des Steuerfalls vorliegt.

Urteil: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.1.2020, Az.: 2 K 245/17

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