Twitter-Regeln für den Betriebsrat
Betriebsräte dürfen grundsätzlich über betriebliche Angelegenheiten twittern. Ein generelles Verbot darf ein Unternehmen nicht aussprechen. Das wäre ein zu starker Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen.
Kein Freibrief für alle Betriebsinformationen
Allerdings ist das Zwitschern eingeschränkt. Unproblematisch ist beispielsweise, wenn der Betriebsrat in der Öffentlichkeit zu einer geplanten und in der Presse schon veröffentlichten Betriebsstillegung Stellung nimmt. Einen Freibrief, über alle betrieblichen Angelegenheiten zu twittern, gibt es dagegen auch nach dem Urteil nicht. In jedem Fall sind der Schutz von Firmen- und Unternehmensdaten sowie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Urteil:
LAG Niedersachsen vom 6.12.2018, Az.: 5 TaBV 107/17
Fazit:
Ein Generalverbot für Äußerungen des Betriebsrats auf einem Twitter Account ist nicht rechtens. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird die Entscheidung der Richter aber noch einmal überprüfen.