Überwachung durch Detektiv geht schief
Mitarbeiter dürfen nicht durch Privatdetekteien überwacht werden. Das gilt auch denn, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass der Angestellte eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Streitfall hatte es in sich. Es gab im Laufe der Jahre mehrere Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verschiedene Kündigungsversuche durch den Arbeitsgeber wurden durch Kündigungsschutzklagen verhindert. In einem Fall eines Kündigungsversuches meldete sich der Arbeitnehmer mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) krank.
Überwachung durch Detektiv geht schief
Das Unternehmen vermutete, dass die AU nur vorgetäuscht ist. Es stellte eine Detektei ein, um den Krankgeschriebenen an öffentlichen Orten zu beobachten. Ziel war, den Nachweis zu erbringen, ob die AU nicht zu beanstanden ist.
Die Detektei arbeitete erfolgreich, das Unternehmen kündigte dem Mitarbeiter erneut. Der klagte allerdings gegen die Kündigung - und gewann. Denn bei der Beobachtung durch die Detektei wurden personenbezogene Gesundheitsdaten ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeitet. Dies bestätigte das BAG und dem Kläger wurden im Rahmen der DSGVO-Verordnung sogar noch 1.500 Euro Schadensersatz zugesprochen.
Fazit: Bei der Überwachung von Mitarbeitern ist hohe Vorsicht geboten, selbst, wenn der Verdacht gut begründet ist. Insbesondere "Gesundheitsdaten" dürfen nicht ohne Einwilligung erhoben oder verarbeitet werden.
Urteil: BAG, Urteil vom 25.7.2024, Az. 8 AZR 225/23