Überwachungskamera nur mit Zustimmung
Vermieter dürfen ohne die Zustimmung ihrer Mieter keine Überwachungskameras anbringen, die den Hauseingang kontrollieren. Selbst Attrappen sind nicht zulässig, entschied das Amtsgericht Detmold.
Der Grund für die Kameras waren mehrere Diebstähle. Deshalb hatte ein Vermieter mehrere Kameras auf den Eingang seines Mietshauses ausgerichtet. Ein Mieter hatte beim Einzug nichts davon gewusst und wegen einer Sehbehinderung nichts bemerkt.
Als er von der Überwachung des Eingangsbereiches erfuhr, verlangte er vom Vermieter, die Kameras zu entfernen. Er fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Vermieter verwies darauf, dass er die Kameras aus Gründen des Diebstahlschutzes nicht entfernen wolle. Außerdem seien diese schon vor Einzug des Mieters installiert worden. In einem Prozess vor dem Landgericht Detmold kam er mit diesen Argumenten allerdings nicht durch.
Das Gericht sah die Persönlichkeitsrechte des Mieters verletzt. Dazu gehört auch, nicht zulässig ist zu überwachen, ob und wann er das Haus betrete oder verlasse. Der Vermieter hätte den Mieter bei Einzug von sich aus über die Kameras informieren müssen.
Vermieter sollten Mieter darüber informieren, wenn sie durch Kameras das Haus überwachen. Hier kann es nützlich sein, mit offenen Karten zu spielen. Sicherstellen müssen die Eigentümer außerdem, dass nicht jeder jederzeit Zugriff auf die Aufnahmen hat. Ebenfalls zu klären ist, wann die Aufnahmen zu löschen sind und wer das kontrolliert.
Fazit:
Überwachungskameras verletzen die Persönlichkeitsrechte und dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Betroffenen installiert werden.
Urteil:
AG Detmold 1.3.2018, AZ: 7 C 429/17)