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Arbeitsgericht eröffnet neue Möglichkeiten

Umkleidezeit ist nicht immer Arbeitszeit

Drei Reinigungskräfte mit oranger Arbeitskleidung. Copyright: Pexels
Eigentlich ist die Sache klar: An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung und dafür zurückzulegende innbetriebliche Wege sind Arbeitszeit und vom Arbeitgeber zu bezahlen. Durch wiederholte Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies so entschieden. Umso bemerkenswerter, dass derselbe fünfte Senat des BAG jetzt zwei wichtige Ausnahmen von der Grundsatzregel zulässt.

Umkleidezeiten für Schutzausrüstung können tarifvertraglich für den Entgeltanspruch ausgeschlossen werden. Eigentlich sind die mit dem An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) verbundenen Tätigkeiten sowie den dafür erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen Spind, Umkleideraum und dem eigentlichem Arbeitsplatz bezahlte Arbeitszeit. Aber: Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann das anders geregelt werden. Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger arbeitet bei VW im Werk Kassel. Für sein Arbeitsverhältnis gilt der Haustarifvertrag zwischen VW und der IG Metall. Arbeitsschutzrechtlich ist der Kläger verpflichtet, bei seiner Tätigkeit eine Schutzausrüstung (feuerbeständige Hose und Jacke, Sicherheitsschuhe, Helm, Schutzbrille und Gehörschutz) zu tragen. 

Arbeits- und Tarifvertrag bieten Gestaltungsmöglichkeiten

Mit seiner Klage verlangte der VW-Arbeiter die Bezahlung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten für vier Monate in Höhe von insgesamt rund 1.153,99 Euro. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg: Die Vergütungspflicht der Umkleide- und Wegezeiten ist durch Regelungen im Haustarifvertrag ausgeschlossen, so die Entscheidung des BAG. 

Neben dieser kollektiven Regelung könnte auch eine entsprechend vereinbarte Klausel im Arbeitsvertrag die gleiche Wirkung haben. Arbeitgeber haben also durchaus Möglichkeiten, Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten von der Bezahlung auszuschließen.

Fazit: Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten können als vergütungspflichtige Arbeitszeit durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.

Urteil: BAG vom 21.7.2021, Az.: 5 AZR 110/21

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