Umziehen zuhause gehört nicht zur Arbeitszeit
Wer zuhause seine Arbeitskleidung anzieht und sich so für den Arbeitstag präpariert, kann sich das nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen. Zumindest dann nicht, wenn die Umkleide auch beim Arbeitgeber möglich ist. Das entschied das BAG in Erfurt in einem Grundsatzurteil. Im konkreten Fall ging es um einen Berliner Polizisten, der im Objektschutz eingesetzt war. Das Urteil geht aber über den öffentlichen Dienst hinaus und gilt generell für alle Wirtschaftsbereiche.
Fazit: Umziehen gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit, wenn sich Arbeitnehmer zuhause bereits ankleiden und ihre Ausrüstung anlegen, obwohl dies beim Arbeitgeber auch möglich ist.
Urteil: BAG vom 31.3.2021, Az.: 5 AZR 148/20; 5 AZR 292/20 Betrieb: Lohn bei pandemiebedingter Schließung Ein Arbeitgeber muss arbeitswilligen Beschäftigten für die Zeit der pandemiebedingten Betriebsschließung Entgelt für ausgefallene Arbeitsstunden zahlen. Auch eine durch Corona begründete Schließung gehört zum Betriebsrisiko. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Damit sind beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, extreme Witterungsverhältnisse oder eben auch eine Pandemie gemeint, teilt das Gericht schriftlich mit. Urteil: LAG Düsseldorf vom 30.03.2021, Az.: 8 Sa 674/20