Unfall am Arbeitsplatz: Gericht pocht auf Abmahnung
Kommt es im Betrieb zu einer unbeabsichtigten Verletzung eines Kollegen am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Erst danach kann er eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden.
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
Das Unternehmen argumentierte im Kündigungsschutzverfahren, dass der als Käseschneider und Verpacker tätige Mitarbeiter, grob fahrlässig seinen Kollegen mit einem Arbeitsmesser verletzt hat. Eine Weiterbeschäftigung sei für das Unternehmen nicht zumutbar. Deshalb wurde die verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen.
Die Richter kassierten die Kündigung ohne Abmahnung. Begründung: Auf eine Abmahnung kann nur dann verzichtet werden, wenn bereits im Voraus erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht zu erwarten ist. Anders gelagert ist der Fall, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber unzumutbar ist.
Fazit: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in aller Regel eine Abmahnung erforderlich.
Urteil: LAG München vom 13.1.2025, Az.: 4 SLa 354/24