Unfall auf dem Firmengelände: Mitarbeiter haftet
Das LAG urteilte, dass der Geschäftsführer gegenüber seinem Mitarbeiter einen Anspruch auf anteilige Zahlung hat. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer eine „mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich“ vorzuwerfen sei.
Anstatt den gesamten Schaden in Höhe von 2.315 Euro für den beschädigten BMW-Cabrio zu begleichen, sind nur 1.543 Euro fällig. Die Höhe der anteiligen Haftung ergibt sich aus den „Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung“, so das LAG. Der Arbeitnehmer war beim Zurücksetzen eines Nissan auf ein BMW-Cabrio aufgefahren. Der Unfall hatte sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers ereignet.
Das System der Privilegierte Mitarbeiterhaftung
Bei einer leichten Fahrlässigkeit wie z. B. ein typisches Abirren, ein sich „vergreifen“ oder „vertun“ besteht noch keine Haftung.
Bei einer mittleren Fahrlässigkeit – sie liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und bei dem das Ereignis so vermeidbar gewesen wäre –, Fall kommt es zu einer anteiligen Haftung.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet bleibt. Haftungs-Konsequenz: Der Arbeitnehmer muss in aller Regel den gesamten Schaden tragen.
Fazit: Das Gericht entschied, dass dem Arbeitnehmer eine „mittlere Fahrlässigkeit“ im oberen Bereich vorzuwerfen ist, weil er mit dem Dienstwagen beruflich unterwegs war.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 10.4.2024, Az.: 2 Sa 642/23