Ungleiche Behandlung kann rechtens sein
Der Arbeitgeber darf bei einer Teilschließung die Mitarbeiter unterschiedlich behandeln. Ein generelles Wahlrecht aller Mitarbeiter zwischen Zahlung einer Abfindung und Annahme des Arbeitsplatzangebots besteht nicht.So entschied das Landesarbeitsgericht des Saarlandes. Die eine Gruppe von Mitarbeitern habe ein „zumutbares Arbeitsplatzangebot“ erhalten. Die andere Gruppe, für die es laut Sozialplan ausschließlich „nicht mehr zumutbare“ Arbeitsplatzangebote gegeben habe, konnte wählen zwischen Abfindung oder Versetzung.
Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt
Diese Form der Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt und verstößt „nicht gegen § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn die Ungleichbehandlung sei durch ein legitimes Ziel, nämlich den Erhalt des Arbeitsplatzes im Sinne von § 10 Satz 1 AGG, gerechtfertigt“.
Konkret ging es um eine betriebsbedingte Versetzung einer Mitarbeiterin. Die wollte aber lieber eine Abfindung aus dem Sozialplan haben, wie sie einige andere ihrer Kollegen erhielten.
Fazit: Eine ungleiche Behandlung der Beschäftigten bei Standortschließung ist rechtens und verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts.
Urteil: LAG Saarland vom 26.6.2024, Az.: 1 Sa 43/23