Ungleiche Bezahlung muss wohl begründet sein
Arbeitgeber müssen zukünftig belegen, dass es sich bei nachgewiesenen Gehaltsunterschieden zwischen Männern und Frauen nicht um eine Diskriminierung handelt.
Bei einer Gehaltsauskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) stellte sich heraus, dass das Durchschnittsgehalt vergleichbar beschäftigter männlicher Abteilungsleiter um acht Prozent höher lag als das der weiblichen Führungskräfte.
Umkehr der Beweislast
Die Beschäftigte einer Versicherung in Niedersachsen verklagte deshalb ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz. Der Arbeitgeber lehnte das ab, der Fall ging vor die Arbeitsgerichte. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) letztinstanzlich entschieden. Die Arbeitsrichter schlugen sich auf die Seite der Abteilungsleiterin: Verdient eine Frau weniger als die männliche Vergleichsperson spreche viel für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Der Arbeitgeber müsse diese Vermutung explizit widerlegen oder eine Gehaltsanpassung vornehmen, so das BAG. Gründe für eine nichtdiskriminierende, unterschiedliche Bezahlung können die längere Berufserfahrung oder eine höhere Ausbildung sein. Ob die Argumente des Arbeitgebers für eine unterschiedliche Bezahlung letztlich stichhaltig sind, muss das Landesarbeitsgericht (LAG) jetzt nochmals prüfen.
Fazit: Verdient ein männlicher Mitarbeiter für die gleiche Arbeit im Durchschnitt mehr als eine Frauen, begründet dies die Vermutung, dass eine Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts vorliegt. Arbeitgeber sind nun in der Beweispflicht.
Urteil: BAG vom 21.1.2021, Az.: 8 AZR 488/19