Untätiger Betriebsrat verliert sein Mandat
Ein gewähltes Betriebsratsmitglied kann seinen Posten verlieren, wenn es nicht aktiv wird. Denn fehlt ein Betriebsrat sehr oft und unentschuldigt bei Betriebsratssitzungen, dann ist das eine grobe Pflichtverletzung (§ 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Folge: Das zuständige Arbeitsgericht kann auf Antrag der Interessenvertretung einen wirksamen Ausschluss aus dem Gremium beschließen. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht in München (Urteil vom 14. 12. 2017, Az.: 2 TaBV 109/17) jetzt die vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichts Augsburg bestätigt.
Allerdings sind die Anforderungen streng. Konkret: Der geschasste Betriebsrat hatte über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren bei fast allen Sitzungen unentschuldigt gefehlt. Die Betriebsratssitzungen fanden regelmäßig am gleichen Wochentag um dieselbe Uhrzeit statt. Hierauf hätte sich der gewählte Mandatsträger sehr wohl und frühzeitig einstellen können, meinen die Richter.
Fazit: Fehlt ein Betriebsrat wiederholt und unentschuldigt bei den Sitzungen, kann das Arbeitsgericht ihn von seinem Mandat abberufen.