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Keine Entschädigung bei Entzug des Dienstwagens

Unternehmen dürfen Firmenwagen-Regelungen einseitig ändern

Eine für viele Firmen wichtige Frage zur Nutzung eines Dienstwagens musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entscheiden. Dabei ging es um den Entzug des Dienstwagenprivilegs - und zwar ohne Entschädigung.

Unternehmen können Mitarbeitern den Anspruch auf einen Firmenwagen entziehen - das geht auch ohne Entschädigung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Entzug des Dienstwagens ohne Entschädigung

In dem Fall hatte der Mitarbeiter seine Berechtigung zur Nutzung eines Firmenwagens nach einer Fusion mit einer anderen Firma verloren. Hintergrund: Nach der Verschmelzung der beiden Unternehmen wurde eine neue Betriebsvereinbarung erlassen. Die alte Dienstwagen-Regelung war einseitig vom Arbeitgeber erlassen und nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Darum griff sie nicht mehr. 

Die Richter stellten zudem klar, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Er hatte einen Ausgleich von 300 Euro monatlich verlangt, weil die Privatnutzung des Pkw Teil seines Gehalts sei. Laut LAG gibt es aber gute Gründe für den Wegfall des Dienstwagenprivilegs. Unternehmen können es streichen, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage gerät, wenn Vorschriften zur Nutzung des Fahrzeugs nicht eingehalten werden, wenn eine neue Berechtigungsregel erlassen wird oder der Nutzer längere Zeit arbeitsunfähig ist. In diesen Fällen steht dem Mitarbeiter auch keine Entschädigung zu, wenn der Arbeitsvertrag keine andere Bestimmung enthält. 

Fazit: firmen dürfen das Dienstwagenprivileg auch einseitig entziehen. In vielen Fällen geht das auch, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. 

Urteil: LAG Köln vom 12.12.2024, Az.: 6 Sa 519/23

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