Unterschiedliche Schichtzuschläge rechtens
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit um Nachtzuschläge (Coca Cola-Fall) zurechtgewiesen. Das BVerfG stoppte die Entscheidung des BAG, dass alle Mitarbeiter die gleichen und höheren Zuschläge bekommen müssen.
Unterschiedliche Zuschläge sachlich begründen
Das BVerfG hat damit eine Entscheidung zugunsten der Tarifautonomie getroffen. Kernargument: Solange sachliche Gründe für eine Differenzierung bestünden, dürften Gerichte nicht einfach in tarifliche Regelungen eingreifen. Die von der Arbeitgeberseite vorgetragenen sachlichen Gründe für die höheren Schichtzuschläge akzeptierte das BVerfG.
Coca Cola hatte argumentiert, dass eine regelmäßige Nachschicht-Arbeit besser planbar ist. Unregelmäßige Nachtarbeit sei dagegen für Arbeitnehmer belastender und ein höherer Zuschlag könne ein Anreiz sein, dass sich Mitarbeiter freiwillig für unregelmäßige Nachtarbeit melden. Darum sei ein Zuschlag von 50% gegenüber 25% für regelmäßige Nachtschichten keine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter.
Fazit: Arbeitgeber dürfen unterschiedliche Schichtzuschläge zahlen. Relevant ist, dass die Differenzierung sachlich begründet sein muss, damit sie kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist.
Urteile: BVerfG vom 11.12.2024, Az.: 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23