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Geschäftsführer haftet auch für delegierte Aufgaben

Unvermögen entbindet nicht von Haftung

Puzzleteile mit Icons Geschäftspersonen. © tadamichi / Getty Images / iStock
Ein Fall der häufig vorkommt: Ein alternder Geschäftsführer übergibt in guter Absicht mehr und mehr Verantwortung an seinen Nachfolger. Die lässt er dann im guten Glauben machen. Doch dieses Vorgehen ist äußerst risikoreich.
Wer Geschäftsführer ist, haftet - egal wie alt, fähig oder wie stark er in die Geschäfte eingebunden ist. Das bedeutet auch: Wer erstmal Geschäftsführer ist, hat Verantwortung übernommen und das so lange, wie er Geschäftsführer ist. Nach Problemen zu sagen, dass aufgrund persönlicher (Un-)Fähigkeiten die Position nicht sorgsam ausgekleidet werden konnte, schützt nicht vor der Haftung. So urteilte jetzt auch höchstrichterlich der Bundesfinanzhof (BFH). 

Geschäftsführer prüfte Arbeit seines Sohnes nicht

Im verhandelten Fall ging es um einem Geschäftsführer, der besser etwas weniger Vertrauen in seinen Sohn gehabt hätte. Der Vater war als Mehrheitsgesellschafter auch Geschäftsführer seiner GmbH. Faktisch war der Sohn operativ alleiniger Geschäftsführer. In dieser Rolle organisierte er Scheinrechnungen, die bei der GmbH gewinnmindernd eingebucht wurden und nach Aufdeckung dieser Steuerhinterziehung letztendlich zur Insolvenz der GmbH führten.

Der Vater wurde nach der Insolvenz seiner GmbH durch einen Haftungsbescheid persönlich für die Steuerschulden zur Kasse gebeten. Das wollte er sich nicht gefallen lassen. Er wäre aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und insbesondere wegen seines fortgeschrittenen Alters gar nicht in der Lage gewesen, „Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.“

Persönliches Unvermögen schützt nicht

Den BFH überzeugte er damit nicht. Ein Geschäftsführer ist verpflichtet, diejenigen Personen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen, denen er die Erledigung der ihm als Geschäftsführer auferlegten steuerlichen Pflichten überträgt. Das Verhalten des Geschäftsführers im Fall ist eine grob fahrlässige Pflichtverletzung („Überwachungsverschulden“). Auf das eigene Unvermögen kann sich dabei niemand berufen, so der BFH.

Fazit: Geschäftsführer, die warum auch immer, nicht mehr in der Lage sind ihr Geschäft sorgsam zu führen, sollten dringend schauen, wie sie ihren Exit aus dem Unternehmen schaffen. Im konkreten Fall wäre es besser gewesen, den Sohn sogleich zum Geschäftsführer zu machen.

Urteil: BFH, VII R 23/19

Hinweis: Wer sich entscheidet, Geschäftsführer zu werden, sollte sich genau überlegen, ob er diese Position auch ausfüllen kann und will. Die Haftung gilt auch auf anderen Rechtsgebieten.

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